Satzung

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V.“ (ado).

(2) Der ado hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2  Aufgaben und Zweck

(1) Der ado hat den Zweck, in der Bundesrepublik Deutschland existierende Opferhilfeeinrichtungen enger zusammenzufassen, zu unterstützen und zu fördern bei unangetastet bleibender Eigenständigkeit der Mitglieder.

(2) Der ado unterstützt gemeinnützige Einrichtungen, die Menschen helfen, die unmittelbar oder mittelbar Opfer einer Straftat geworden sind. Insbesondere gilt diese Unterstützung Opfern von Gewalttaten, auch davon betroffenen Angehörigen. Der ado wirkt darauf hin, dass die Arbeit zugunsten der Opfer von Straftaten gemäß den ado-Standards stattfindet.

(3) Der ado setzt sich für eine Verbesserung der Stellung des Opfers im Strafprozess ein und vertritt die Interessen der Geschädigten im gesellschaftlichen und politischen Bereich.

(4) Der ado initiiert Maßnahmen, die einer Befriedung der an einer Straftat beteiligten Menschen dienen; insbesondere fördert er Bestrebungen, die zu einem Ausgleich zwischen Täter und Opfer führen können.

(5) Der ado unterstützt Bemühungen zur Verhütung von Straftaten.

(6) Der ado soll dazu beitragen, dass

  • ein regelmäßiger Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Opferhilfeeinrichtungen stattfindet,
  • eine verstärkte Zusammenarbeit der einzelnen Mitglieder im Interesse der Opfer von Straftaten auf den verschiedensten Ebenen ermöglicht wird,
  • ein intensiver Kontakt von bundesdeutschen Opferhilfeeinrichtungen zu internationalen Opferhilfeorganisationen gewährleistet ist, mit dem Ziel einer Gleichbehandlung von Opfern im europäischen Raum.

(7) Der ado unterstützt und fördert weitere Gründungen von Einrichtungen der Opferhilfe, um ein flächendeckendes Angebot zu gewährleisten.

(8) Der ado vertritt und unterstützt die Ideen der Opferhilfe im wissenschaftlichen Bereich und auf internationaler Ebene.


§ 3  Gemeinnützigkeit


(1) Der ado verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(2) Der ado ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des ado dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ado.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ado fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des ado können alle gemeinnützigen rechtsfähigen Vereine, Stiftungen und sonstige Körperschaften werden, die die in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecke verfolgen und in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind oder tätig werden wollen, sofern sie sich an den ado-Standards orientieren.

(2) Fördernde Mitglieder des ado können natürliche Personen sein, die in Deutschland tätig sind oder tätig werden wollen, sofern sie sich an den ado-Standards orientieren und die in § 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecke verfolgen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Mitglieder, die keine gemeinnützige Körperschaft sind, werden vom Verein nicht  mit Rat und Tat unterstützt.


§ 5  Ende der Mitgliedschaft 

(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem ado  austreten. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.

(2) Ein Mitglied kann aus dem ado ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des ado verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 6  Mitgliedsbeitrag

(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Antrag können in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen teilweise oder ganz erlassen werden.


§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand des ado im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Sprechern/Sprecherinnen, höchstens jedoch drei.

(2) Diese vertreten den ado gemeinschaftlich. Sie können sich jeweils gegenseitig Vollmacht erteilen, so dass der ado durch einen Sprecher/Sprecherin, der/die zugleich für den/die anderen Sprecher/Sprecherinnen handelt, alleine vertreten wird. Fällt ein Sprecher/Sprecherin aus, so vertritt der/die verbleibenden Sprecher/Sprecherinnen bis zur nächsten Mitgliederversammlung den ado allein.

(3) Die Sprecher werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Die Wahl ist geheim. Die Mitgliederversammlung kann jedoch offene Abstimmung beschließen. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden auf sich vereinigt.


§ 8  Mitgliederversammlung 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.

(3) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des ado erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Drittel  der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Satzung nicht ausdrücklich für Einzelentscheidungen etwas  anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der  erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

(7) Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 9  Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Einzelpersonen, die den Zweck und die Aufgaben des ado unterstützen und fördern.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Hinsichtlich der Wahl und des Austritts der Mitglieder aus dem Beirat gelten §4 Abs. 3 Satz 2 bzw. §5 der Satzung entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden zu den Fachtagungen eingeladen.

(4) Die Mitglieder des Beirates sollen den ado beraten und die Belange des ado in der Öffentlichkeit unterstützen.


§ 10  Auflösung des ado

(1) Die Auflösung des ado kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Auflösung oder Aufhebung des ado oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des ado an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband ist.


Stand: Juni 2009